Verhinderungspflege (Ersatzpflege- Urlaubspflege)
Die Verhinderungspflege, auch Ersatz- oder Urlaubspflege genannt, dient der Entlastung von Pflegepersonen und Angehörigen in der häuslichen Pflege. Hier steht ein eigener Topf von 1685 Euro ab Pflegegrad 2 pro Jahr zur Verfügung. Etwas weniger als Hälfte aus dem Topf der Kurzzeitpflege (843 Euro) kann für diese Leistung zusätzlich aufgewendet werden, wobei sich dieser wiederum um den entspr. Betrag verringert, der für die Verhinderungspflege genutzt wird. Somit stünden hier insgesamt 2528 Euro zur Verfügung. Dies kann beansprucht werden, falls vor Beantragunszeitpunkt, durch die Pflegeperson im häuslichen Umfeld sechs Monate vorab gepflegt wurde. WICHTIG: In diesen sechs Monate Vorpflegezeit, muss KEIN Pflegegrad vorhanden gewesen sein, es muss lediglich nachgewiesen werden können, dass die Pflege in diesem Zeitraum, auch ohne Pflegegrad, stattfand. Zum Beantragungszeitpunkt muss mind. Pflegegrad 2 vorliegen.
Zwei Formen der Verhinderungspflege sind grundsätzlich und beispielhaft denkbar: 1. Ersatz- oder Urlaubspflege über einen maximalen Zeitraum von sechs Wochen pro Jahr. Wird die Ersatzpflege durch eine professionelle Pflegekraft, oder Personen die NICHT bis zu zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind übernommen, so steht der oben genannte, volle Betrag hierfür zur Verfügung. Über den Zeitraum der Beanspruchung wird jedoch das monatliche Pflegegeld hälftig GEKÜRZT. Ist die Ersatzpflegekraft jedoch verwandt oder verschwägert, so kann lediglich das 1,5 fache des Pflegegeldes (statt der 2418 Euro) gewährt werden. Zusätzlich können jedoch Kosten für Aufwendungen geltend gemacht werden. 2. Stundenweise Verhinderungspflege, auch hier steht der selbe Betrag zur Verfügung. Bei Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. grad jedoch wiederum ausschliesslich das 1,5 fache des Pflegegeldes + Aufwendungen. Ist nun die Pflegeperson zu z. B. festen Terminen ( Sport, Beruf, Familie etc.) stundenweise verhindert, so kann Sie/ Er eine Ersatzpflegeperson bestimmen und über diesen Betrag stundenweise dafür entlohnen. Der Vorteil besteht hier darin, dass bei stundenweiser Verhinderungspflege, KEIN hälftiges Kürzen des Pflegegeldes stattfindet. Der Verhinderungszeitraum am Tag muss jedoch weniger als acht volle Stunden betragen