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AutorenbildSalusMAX

2022(GVWG) Gesundheitsversorgungs-weiterentwicklungsgesetz

Aktualisiert: 16. Aug. 2023



Was ändert sich zum 01.01.2022?

Ein Auszug einiger Aspekte:


Stationäre Pflege

Kurzzeitpflege

Sachleistungen & Pflegegeld

Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA)

Hilfsmittel durch Pflegefachkräfte


 


Ab dem 01.01.2022 wird seitens der Pflegekassen ein Teil der Kosten für Heimbewohner übernommen. Dieser Zuschuss führt jedoch weitreichend zu Irritationen.


Übernommen wird:

ab Einzug 5%

ab dem 13. Monat 25%

ab dem 25. Monat 45%

ab dem 37. Monat 70%


aber wovon?


Heimkosten bestehen aus:

1. Pflegerischen Kosten

2. Investitionskosten (werden auch oft städtisch getragen)

3. Unterbringung & Verpflegung

4. Ausbildungsumlage



Schon gewusst?

Die privat zu tragenden Pflegeheimkosten sind bei Pflegegrad 2-5 je Träger gleich, lediglich der Anteil der Pflegekasse, welcher an die Einrichtung abgeführt wird, erhöht sich mit der Erhöhung des Pflegegrads. Somit hat jeder Bewohner (außer Pflegegrad 1) ca. die gleichen monatlichen Kosten.


Nun zurück zu unserem Zuschlag der übernommen wird:

Oben aufgeführt sind die vier Bestandteile der Heimkosten, welche Pflegebedürftige selber zu tragen haben. Man könnte jetzt denken, dass die prozentuale Beteiligung der Pflegekasse alle vier oben aufgeführten Bestandteile beinhaltet. DAS IST LEIDER FALSCH!


Die prozentuale Beteiligung der Pflegekasse bezieht sich ausschließlich auf die pflegerischen Kosten.


Ein fiktives Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad II zieht aktuell in eine Einrichtung.

Die Kosten für die reinen Pflegeleistungen betragen in unserem Beispiel, sagen wir 2000 €.

Die Pflegekasse zahlt generell bei Pflegegrad II 770 € Zuschuss zur Pflege im Heim.

Somit besteht der Eigenanteil an den reinen Pflegekosten aus:


2000 € -

770 € =

1230 €


Schon gewusst?

Bei Pflegegrad 3-5 sind die Kosten der Pflegeleistungen des Pflegeheims natürlich teurer, jedoch erhöht sich auch entsprechend des Zuschlags der Pflegeversicherung.



Diese in unserem Beispiel genannten 1230 € nennt man auch Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) und wurden von Bewohnern bis zum 31.12.2021 gänzlich selbst getragen. Ab 01.01.2022 werden nun jedoch LEDIGLICH diese Kosten bezuschusst.


Nun erinnern wir uns an die o. a. Tabelle:


Übernommen wird also von den 1230 €:

ab Einzug 5% = 61,50 €

ab dem 13. Monat 25% = 307,50 €

ab dem 25. Monat 45% = 553,50 €

ab dem 37. Monat 70% = 861,00 €


Da wir jedoch wissen, dass die privaten Heimkosten aus vier wesentlichen Gesichtspunkten (nicht nur die Pflegekosten s.o.) bestehen, ist es natürlich aus Bewohnersicht irritierend, dass lediglich ein Bestandteil von vieren bezuschusst wird.




Der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege erhöht sich um 10% und liegt nun bei 1774€ (vorher 1612€) jährlich. Wer jedoch bis dato den hälftigen Anteil der Kurzzeitpflege (806€) für die Verhinderungspflege genutzt hat, bleibt auch in diesem Jahr bei diesem Satz. Somit bleibt der Maximalbetrag der Verhinderungspflege weiterhin bei 2418 €, ohne die Kurzzeitpflege bei 1612€.

Wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die pflegerische Versorgung zuhause noch nicht gesichert ist und noch kein Kurzzeitpflegeplatz zur Verfügung steht, besteht die Möglichkeit, für 10 Tage eine Übergangspflege im Krankenhaus in Anspruch zu nehmen, um das weitere Vorgehen in dieser Zeit zu organisieren. Der Antrag kann im Krankenhaus über den Sozialdienst laufen oder selbstständig bei der Pflegekasse eingereicht werden.





In 2022 ist keine Erhöhung des Pflegegeldes geplant.


Der Betrag für die Pflegesachleistungen steigt um 5%:


Pflegegrad Sachleistungsbetrag von - auf


2 Von 689- auf 724€. (5,08%)

3 Von 1298- auf 1363€ (5,01%)

4 Von 1612- auf 1693€ (5,02%)

5 Von 1995- auf 2095€ (5,01%)





Werden Pflegesachleistungen in der ambulanten Pflege nicht gänzlich ausgeschöpft, so besteht immer die Möglichkeit auf Umwandlung/Umwidmung von max. 40% der Pflegesachleistungen für Unterstützungen im häuslichen Alltag. Bis dato musste dies immer schriftlich beantragt werden. Mit dem § 45a Abs. 4 SGB XI entfällt nun die Notwendigkeit eines Antrags seitens ambulant versorgter Pflegebedürftigen.


Wie und was genau umgewandelt werden kann, werden wir in einem eigenen Thread noch mal genauer erörtern, falls gewünscht. Die Vorgehensweise und Rechenschritte können Sie jedoch auch über unseren Pflegegeldrechner nachvollziehen.




Hilfsmittel nicht nur über den Arzt


Ihr vertrauter Pflegedienst hat nun auch die Möglichkeit Hilfsmittel (z.B. Rollator) zu empfehlen. Das kann den Gang zum Arzt für ein Rezept/Verordnung sparen. Sprechen Sie Ihren Pflegedienst doch einfach mal darauf an.



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