Ist man nun mit der Beantragung, Begutachtung und Bewilligung des Pflegegrades fertig und ein entsprechender Pflegegrad wurde beschieden, so hat man nun die Auswahlmöglichkeit, wie die Pflege zuhause gestaltet werden soll.
Ebenso gibt es natürlich auch andere Wohnformen, wie die Pflege WG, die vollstätionäre Pflege, oder Formen des Poolings von Leistungen. Ist das Wohnen in bestimmten Fällen vertraglich an die Betreuung und die Pflege gekoppelt so gilt hier immer das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), welches die Rechte von Pflegebedürftigen stärken soll.
Nun zurück zu unsere häuslichen Versorgung. Im Grunde genommen ist es ganz einfach, jedoch kompliziert formuliert.
Es gibt drei zu unterscheidende Aspekte:
Kombinationsleistungen (Kombination aus 1 & 2)
Bei unserem Beispiel lassen wir den (Einstiegs-) Pflegegrad I außenvor, da hier nur eine monatliche Minimalleistung mit dem Entlastungsbeitrag (125 € im Monat) zur Verfügung steht. ACHTUNG: Das soll nicht heißen, dass dieser Betrag nicht ausgesprochen gut eingesetzt werden könnte, jedoch sind die Einschränkungen bei diesem Grad noch verhältnismäßig gering, so dass z.B. eine hauswirtschaftliche Hilfe den evtl. Bedarf gut auffangen könnte.
1. Das klassische Pflegegeld ist für selbstbeschaffte Pflege bestimmt. Wie und in welcher Form das Geld eingesetzt wird, bestimmt der Pflegebedürftige selbst. Es ist für "nicht erwerbsmäßige Pflege" gedacht und kann entweder dem Pflegebedürftigen direkt, oder einer Person des Vertrauens ausbezahlt werden.
Pflegegrad 2= 332 €
Pflegegrad 3= 573 €
Pflegegrad 4= 765 €
Pflegegrad 5= 947 €
Mit dieser Geldleistung nach Pflegegrad soll die Pflege sichergestellt werden. Um dies zu gewährleisten müssen sog. Beratungseinsätze von Pflegefachkräften im eigenen häuslichen Umfeld stattfinden:
Pflegegrade 2 & 3 = alle sechs Monate
Pflegegrade 4 & 5 = alle drei Monate
Diese Beratungseinsätze belegen den Pflegekassen, dass die "Pflege sichergestellt"" ist und die Zahlungen des Pflegegeldes sind somit gewährleistet.
2. Pflegesachleistungen, ein zunächst irritierender Begriff, wenn man vorab noch keine Berührungspunkte mit der Pflege hatte, welchen wir tagtäglich in unseren Beratungen erläutern. Diese Sachleistungen sind nichts anderes als ein Budget, welches für einen Pflegedienst und/ oder eine Alltagsbegleitung/ Betreuung zur Verfügung stünde, wenn man einen dieser Dienste in Anspruch nehmen würde. Es ist kein Betrag den man sich ausbezahlen lassen kann, es ist vielmehr der Betrag , mit dem man "erwerbsmäßige" Pflege, Betreuung & Begleitung finanzieren kann:
Pflegegrad 2= 761 €
Pflegegrad 3= 1432 €
Pflegegrad 4= 1778 €
Pflegegrad 5= 2200 €
3. Kombinationsleistungen vereinen nun die beiden oben aufgeführten Leistungen und machen die erste Mischung verschiedener Hilfen möglich. So können Pflegebedürftige teils von einem Pflege- Betreuungsdienst versorgt werden aber eben auch private (z.B. familiäre) Hilfen in Anspruch nehmen. Evtl. benötigt man jedoch auch nur 1 x die Woche Hilfe beim Duschen von einem Pflegedienst und schöpft somit nur einen anteiligen Betrag der unter 2. befindlichen Pflegesachleistungen aus. Hier würde ein Gros an Budget übrig bleiben. Dieses Gros wird mit den Pflegegeldern verrechnet und man bekommt es ausbezahlt.
Das größte Verständnisproblem, auf das wir immer wieder stoßen ist diese Verrechnung von Pflegesachleistungen & Pflegegeldern in der Kombination und deren Auszahlungszeitpunkte, sowie die Unterschiede von Grund- und Behandlungspflege. Was wird denn bloß wann, für welche Leistung bezahlt und warum Teile davon gar nicht, oder eben doch? ...
... so stoßen wir auf große Fragezeichen, auf die ich kurz und knapp (hoffentlich verständlich) eingehen möchte.
Beispiel:
MAX hat Pflegegrad 2 und benötigt zukünftig 1x die Woche Hilfe beim Duschen von einem Pflegedienst.
Jeden morgen kommt der Pflegedienst nun jedoch schon seit langer Zeit, um ihm die Kompressionstrümpfe anzuziehen, abends zieht er diese selber aus.
MAX wundert sich darüber, dass der Pflegedienst jeden morgen bei Ihm aufschlägt und er dennoch immer das ganze Pflegegeld in der Höhe von 332 € erhält. Da er nicht weiß, warum das so ist und er den Pflegedienst dennoch nicht bezahlen muss, sagt er auch nichts dazu, denn es ist ja auch eine echte Erleichterung für ihn.
Nachdem er nun gegenüber dem Pflegedienst äußert, dass er Hilfe beim Duschen benötigt, erhält Max einen Kostenvoranschlag und versteht die Welt nicht mehr. Die Stützstrümpfe werden mir angezogen und für das Duschen soll ich nun bezahlen, fragt er sich?
Ja! Nein!, sagen wir= Jein!
Zunächst einmal müssen wir zwischen Behandlungspflege & Grundpflege unterscheiden. Die Grundpflege beinhaltet alle körperbezogenen Maßnahmen, welche der Körperpflege, Ernährung & Mobilität dienen.
Die Behandlungspflege ist immer ärztlich angeordnet (VO=Verordnung) und wird durch Pflegefachkräfte erbracht.
Grundpflege= Pflegeversicherung SGB XI
Behandlungspflege= Krankenversicherung SGB V
Somit werden alle Maßnahmen der Behandlungspflege von der Krankenkasse getragen, für die grundpflegerische Versorgung stünden die Pflegesachleistungen( Budget aus 2.) bzw. Kombinationsleistungen zur Verfügung.
Das dürfte erst mal geklärt sein, oder? Hakt bitte gerne nach :-)
Gehen wir zurück zum Kostenvoranschlag und sagen wir einfachheitshalber, dieser ist für den ganzen Monat mit 72,40 € Gesamtkosten für jede Woche Duschen beziffert ( In der Praxis ist dies jedoch nie genau der Fall, da manche Monate bekanntlich 31 oder 30 Tage haben).
Gegeben ist:
a. Pflegegrad 2
b. 332 € Pflegegeld kombinierbar mit
c. 761 € Pflegesachleistungen
d. Kosten Pflegedienst von 76,10 € im Monat
noch mal zur Erinnerung:
Pflegesachleistungen (Budget): Pflegegeld (auszahlfähig):
Pflegegrad 2= 761 € Pflegegrad 2= 332 €
Pflegegrad 3= 1432 € Pflegegrad 3= 573 €
Pflegegrad 4= 1778 € Pflegegrad 4= 765 €
Pflegegrad 5= 2200 € Pflegegrad 5= 947 €
Gesucht wird:
1. Wieviel Pflegegeld bekommt MAX als Rest ausbezahlt?
2. Und vor allem wann?
100% Pflegesachleistungen = 761 €
? % Pflegesachleistungen = 76,10 €
Ich habe versprochen es einfach zu halten, es werden natürlich in diesem fiktiven Beispiel lediglich 10 % der Pflegesachleistungen für das Duschen in diesem Monat benötigt.
Somit stehen noch 90 % (684,90€) der Pflegesachleistungen zur Verfügung. Da diese Leistung jedoch ausschließlich ein Budget ist, welches für gewerbliche Leistungen genutzt werden kann, ist MAX ganz furchtbar traurig, denn er erhält diesen Restbetrag trotz großer Hoffnung natürlich nicht ausbezahlt.
Vielmehr werden diese 90 % auf das Pflegegeld übertragen, aber wie ?!?
100% Pflegegeld = 332 €
90% Pflegegeld = ? €
90% = 298,80 € ist in unserem Berechnungsbeispiel der Betrag, welcher MAX noch als Pflegegeld zusteht und der auf das Pflegegeldkonto überwiesen wird.
Bei dieser Umstellung von Pflegegeld auf Kombinationsleistungen muss sich natürlich auch der Zeitpunkt der Zahlung des anteiligen Pflegegeldes ändern, Ihr fragt euch jetzt:
"Aus welchem Grund?"
Es ist ganz einfach. Die Pflegekasse wartet logischerweise auf die Rechnung des Pflegedienstes für die Grundpflege (Duschen), diese trifft frühestens am Ende des Monats bei der Pflegekasse ein ( Es kann ja seitens des Pflegedienstes auch nur abgerechnet werden, wenn die Leistung schon stattgefunden hat :-) ). Erst bei Eingang dieser Rechnung kann die Pflegekasse die oben aufgeführte Verrechnung vornehmen und das anteilige Pflegegeld ausbezahlen.
Somit gilt:
Pflegegeld = Vorauszahlung am Anfang des Monats
Kombinationsleistungen = Rückzahlung frühestens am Ende des Monats, wenn die "Sachleistungsrechnung" des Pflegedienstes verrechnet worden ist.
In der inständigen Hoffnung für mehr Aufklärung, statt für mehr Verwirrung gesorgt zu haben, wünsche ich einen schönen Tag und ich freue mich wirklich sehr über euer Feedback :-)
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