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Stationäre Pflege

Wird dauerhaft bspw. ein Pflegeheim bezogen, so nennt man das vollstationäre Pflege. Diese findet jedoch auch in Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Geriatrien, oder Seniorenresidenzen statt. Während der Zuschuss der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1 auf die Entlastungsleistungen (131 Euro) beschränkt ist, wird bei Pflegegrad 2 (805 Euro) bis Pflegegrad 5 (2096 Euro) der Zuschuss abhängig vom Pflegegrad gemacht. WICHTIG: Dies hat jedoch KEINEN Einfluss auf den Eigenanteil des Pflegebedürftigen im Pflegeheim. Ist der Pflegegrad höher, so erhöht sich der Zuschuss der Pflegekasse und damit wird ein höherer Pflegesatz vom Pflegeheim erhoben, welcher wiederum direkt mit der Pflegekasse verrechnet wird. Somit ist der Eigenanteil in jedem Pflegegrad (2-5) gleich und unterscheidet sich nur von Heim zu Heim. Diesen nennt man "Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)". WICHTIG: Decken die Zahlungen der Pflegekasse die REINEN Pflegekosten (pflegebedingte Aufwendungen) der Einrichtung jedoch nicht, ist ein Eigenanteil zur Pflege zu leisten. Dieser wird nun bezuschusst. Im ersten Jahr mit 15%, im zweiten Jahr mit 30%, im dritten Jahr mit 50% und ab dem vierten Jahr mit 75%.
Hinzu kommen, (meist) pauschalisierte, Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten, die selbst zu tragen sind. Die Entlastungsleistungen sind ab Pflegegrad 2 für vollstationäre Pflege NICHT vorgesehen, es sei denn man befindet sich in Kurzzeitpflege, bei der die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition über die Entlastungsleistungen verrechnet werden kann, da der Aufenthalt zeitlich begrenz und meist aus der Not heraus gekennzeichnet ist.

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